BGH: Preisauszeichnung im Schaufenster keine Pflicht

Bild: Bundesgerichtshof

Autor: Christoph Wiest

Es geht in dem Fall zwar um Hörgeräte, das spielt aber keine Rolle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Einschätzung des Handelsverbandes BTE in einem aktuellen Verfahren (BGH, I ZR 29/15) die Preisauszeichnungspflicht für im Schaufenster ausgestellte Ware „erst einmal faktisch abgeschafft“. In dem Prozess habe der BGH nicht – wie die Vorinstanzen – auf Besonderheiten der Preisbildung bei Hörgeräten abgestellt, sondern ganz grundsätzlich unter Berücksichtigung und Anwendung aktueller europäischer Gesetzgebung festgestellt, dass die Vorschrift der Preisangabenverordnung regele, wie eine Preisangabe auszusehen habe (vor allem: inkl. Mehrwertsteuer), aber nicht, dass sie überhaupt erfolgen müsse.

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Das bedeute, die staatlichen Bußgelder wegen unbeabsichtigt fehlender Preisschildchen im Schaufenster oder sogar Abmahngebühren seien damit bis auf weiteres hinfällig. „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Koalition aus Politikern und Verbraucherschützern dieses Urteil zum Anlass nehmen wird, mit Hochdruck und beschleunigt eine neue europäische Regelung zur verpflichtenden Preisauszeichnung auch im Schaufenster zu fordern“, fürchtet der BTE um die Interessen des Handels. Der Verband mahnt zur Vorsicht, denn das BGH-Urteil beziehe sich nur auf das Schaufenster, nicht aber auf die Preisauszeichnung im Geschäftsraum, z.B. bei Präsentationen auf Deko-Inseln. Auch andere Analogien – z.B. zu Werbeanzeigen – könnten wegen der knappen Urteilsbegründung kaum gezogen werden.

Gleichwohl rechnet der BTE nicht mit vornehmer Zurückhaltung auf der Fläche: „Da der Preis für den Kunden ein entscheidendes Kaufkriterium darstellt, ist angesichts des starken Preiswettbewerbs in der Branche zweifelhaft, dass viele Unternehmen tatsächlich bis zum möglichen Erlass einer neuen Regelung von der Preisauszeichnung absehen werden. Der BTE empfiehlt daher, die im Schaufenster gezeigte Waren auch künftig mit Preisen zu versehen. Allenfalls im Luxussortiment könnten fehlende Preisangaben für den Kunden unproblematisch sein.“

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