EmpCo-Richtlinie: bevh begrüßt Verhältnismäßigkeitsklausel

Alien Mulyk ©bevh

Altbestände

Der Onlinehandelsverband bevh begrüßt grundsätzlich, dass Deutschland kurz vor Umsetzung der EmpCo-Richtlinie zu Umweltaussagen eine Verhältnismäßigkeitsklausel für den Abverkauf von Altbeständen einbringen will. Probleme würden dadurch aber nicht gelöst, sondern nur verschoben, warnt der Verband: „Diese Last-Minute-Korrektur ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Eine Verhältnismäßigkeitsklausel ist besser als nichts, führt aber im Gegensatz zu einer klaren Abverkaufsfrist zu mehr Rechtsunsicherheit„, sagt Alien Mulyk, Hauptgeschäftsführerin beim bevh.

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Der Gesetzgeber erwägt, die Klausel im Einklang mit den neuen FAQ der EU-Kommission im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen. Bei Waren, die vor dem 27. September in Verkehr gebracht werden, soll eine Interessenabwägung erfolgen. Berücksichtigt werden sollen unter anderem die Schwere des Rechtsverstoßes, die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung sowie deren Kosten und Umweltbelastungen.

Die EmpCo-Richtlinie macht unbestimmte Umweltaussagen unzulässig. Ohne Übergangsfrist hätten laut bevh einwandfrei gebrauchsfähige Produkte entsorgt werden müssen. Der Verband hatte eine Abverkaufsfrist über den 27. September hinaus, wie sie Österreich beschlossen hat, sowie eine Umsatzsteuerbefreiung für Spenden nicht mehr konformer Produkte gefordert.