Irreführende Werbung von Levi’s

LEVI'S® HOUSEMARK TEE

Die Denim-Kultmarke fängt sich wegen unzulässiger Preisgegenüberstellung eine Unterlassungserklärung ein

Die Wettbewerbszentrale, Frankfurt, hat den Denim-Anbieter Levi Strauss gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster hat sich Levi Strauss verpflichtet, es zu unterlassen, Jeans der Marke Levi‘s in Deutschland in ihrem Factoryoutlet mit einer Preisauszeichnung anzubieten, bei der ein niedrigerer „Outlet-Preis“ einem höheren Preis gegenübergestellt wird, obwohl die Jeans in Deutschland außerhalb des Factory Outlet zu dem höheren Preis gar nicht verkauft wurde.

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Der einfache Grund: Die Angabe von Vergleichspreisen in der Preiswerbung für Waren, für die es in Deutschland die gegenübergestellten Preise als Marktpreise gar nicht gibt, ist wettbewerbsrechtlich irreführend. „Das Unternehmen muss den Kunden darüber aufklären, dass sich der höhere Preis auf einen gegenüber dem Endverbraucher tatsächlich verlangten Preis in einem anderen Land des europäischen Wirtschaftsraumes bezieht (AZ 026 O 29/17)“, teilt Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Buchmüller, Partner bei BRANDI Rechtsanwälte in Gütersloh mit. Er hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster vertreten.

Hintergrund des Rechtsstreites waren Recherchen des WDR im zurückliegenden Frühjahr, wonach Markenhersteller in ihren Outlets den Kunden häufig nicht vorhandene Preisvorteile suggerieren. Levi Strauss hatte in seinem Outlet Store in Ochtrup für eine Jeans mit einem Preisabschlag geworben, bei der einem geringeren Outlet-Preis ein höherer anderer Preis gegenübergestellt war. Tatsächlich war diese Jeans außerhalb des Outlets in Deutschland im normalen Handel gar nicht zu kaufen. Der US-Anbieter argumentierte, im eigenen Online Shop in England sei ja der Preis für diese Jeans verlangt worden. Das hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. als irreführend beanstandet. Bei einer Preiswerbung wie der von Levi Strauss im Outlet Center erwarte der Verbraucher, dass Preise gegenübergestellt sind, die tatsächlich verlangt wurden – und zwar in Deutschland, nicht irgendwo.

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In Outlet-Geschäften erwartet der Verbraucher generell besondere Preisvorteile im Vergleich zum Preis der Ware in anderen Vertriebswegen. Diese Erwartung wird durch die tatsächliche Preiswerbung der Hersteller in ihren Outlets bestärkt. Leider ist die Werbung dort vielfach unklar und kann so Verbraucher in die Irre führen“, moniert Dr. Hans-Jürgen Buchmüller.