BTE: Bei Warenspenden Steuerbegünstigung prüfen

Empfänger müssen gemeinnützig sein

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Da viele Textil- und Modehändler überlegen, ob sie unverkaufte Ware spenden sollen, meldet sich der BTE zu Wort. Hintergrund: Derzeit kann der Einkaufspreis zu 100 Prozent bei den Fixkosten der Überbrückungshilfe III angesetzt werden und zumindest fällt bis 31. Dezember 2021 darauf keine Umsatzsteuer an. Vorausgesetzt allerdings, dass die Warenspende an einen gemeinnützigen und steuerbegünstigten Empfänger geht. „Dies ist jedoch nach Recherchen von BTE und HDE wohl nicht bei allen bekannten Hilfsorganisationen der Fall. Zum Teil ist zwar die Dach-Organisation gemeinnützig, der konkrete Empfänger der Warenspende ist aber ein steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb“, betont der Kölner Handelsverband.

Jeder Textil- und Modehändler solle vor der Spendenentscheidung prüfen und sich bestätigen lassen, dass der Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III und der Umsatzsteuerbefreiung erfülle.