Bayerns Verwaltungsrichter kippen 2G

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Täglicher Bedarf

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 29. Dezember die 2 G-Regel gekippt. „Anders als das OVG Niedersachsen hatte der BayVGH aber nicht darüber zu entscheiden, ob die 2G-Regelung eine notwendige Schutzmaßnahme ist, weil der Antrag bereits unzulässig ist“, teilt das Gericht mit. Die Richter lehnten den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regelung als unzulässig ab, weil Bekleidungsgeschäfte dieser Zugangsbeschränkung als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ nicht unterliegen.  Der Textilhändler hatte sich gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gewandt, wonach Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur für geimpfte oder von einer Coronainfektion genesen Personen sowie Kindern unter 14 Jahren betreten werden dürfen. Eine Ausnahme sieht die Vorschrift allerdings für Geschäfte vor, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Der BayVGH stuft auch Bekleidungsgeschäfte als Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs ein, für die die 2G-Regelung nicht gelte.

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Der Antragstellerin fehle es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil sie durch die angegriffene Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt sei. Der Verordnungsgeber habe in § 10 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV einen Katalog an Geschäften genannt, die dem täglichen Bedarf dienten. Darin seien auch solche aufgenommen worden, die eher selten und in aller Regel anlassbezogen aufgesucht würden wie etwa Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe) und solche, die eindeutig nicht der Grund- und Akutversorgung zuzuordnen seien (Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte). Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf sei zudem ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung („insbesondere“). „Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne“, heißt es abschließend. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.